52 3. Erwägungen der Kammer 19.3.1 Subsumption betreffend den Beschuldigten a) Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte legte den Verantwortlichen der DD.________ AG in einem persönlichen Gespräch Ende Januar 2017 echte Werkverträge in der Höhe von CHF 1'500'000.00 vor. Er teilte jedoch nicht mit, dass die I.________ AG sämtliche Forderungen aus diesen Werkverträgen bereits an die BB.________ AG zediert hatte. Dadurch spiegelte er den Verantwortlichen der DD.________ AG vor, frei verfügbare Debitorenguthaben in dieser Grössenordnung zu haben.