Er habe lediglich einen Liquiditätsengpass überwinden wollen. An der Bereicherungsabsicht fehle es bereits, da der Beschuldigte versucht habe, die Schulden mit privaten Mitteln zu tilgen (pag. 19 679 f.). 19.2.2 Vorbringen der Beschuldigten Der Verteidiger der Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages im Wesentlichen dieselben Argumente ins Feld, wie der Verteidiger des Beschuldigten (pag. 19 682; vgl. E. II.D.19.2.1 hiervor).