19 679). Ausserdem müsse zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen. Es werde eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung verlangt. An dieser fehle es im vorliegenden Fall. Es sei nur eine Erhöhung der Kreditlimite erfolgt. Der Getäuschte und der Verfügende müssten zudem identisch sein, was die Vorinstanz verkannt habe (pag. 19 679). Auf subjektiver Seite habe der Beschuldigte weder eine Schädigungs- noch eine Bereicherungsabsicht gehabt. Er habe lediglich einen Liquiditätsengpass überwinden wollen.