Erstere habe damals nicht einmal die eigenen Prüfprozesse eingehalten. Es sei auch nicht überprüft worden, ob zum Zeitpunkt der Vorfinanzierung bereits Globalzessionen bestanden hätten, was heute so gemacht werde. Der Investor bestätige in den Vertragsunterlagen zudem, dass seine Investition auf eigenen Abklärungen beruhe. Die DD.________ AG und die Privatklägerin 1 seien Profis, die oft mit insolventen Firmen zu tun hätten. Es liege ein Paradebeispiel der Opfermitverantwortung vor; das Handeln des Beschuldigten sei folglich nicht als arglistig zu qualifizieren (pag. 19 679).