der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 2. Vorbringen der Parteien 19.2.1 Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führte im Parteivortrag aus, das pièce de résistance sei vorliegend die Arglist. Die Opfermitverantwortung werde nach einem individuellen Massstab geprüft und besondere Fachkenntnisse des Opfers seien zu berücksichtigen (mit Verweis auf BGE 135 IV 476 E. 5.2). Weder die DD.________ AG noch die Privatklägerin 1 hätten Abklärungen gemacht. Erstere habe damals nicht einmal die eigenen Prüfprozesse eingehalten.