All diese Ungereimtheiten können der Beschuldigten nicht entgangen sein. Sie war an diversen Sitzungen der Geschäftsleitung dabei und wusste um die prekäre finanzielle Lage der I.________ AG Bescheid (vgl. hierzu Ass.-Nr. 106). 51 Zusammenfassend ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beschuldigte wusste, dass Rechnungen gefälscht waren und diese gleichwohl hochlud. Die Kammer erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss E. II.D.18.1 demnach als erstellt.