Die Kammer geht überdies davon aus, dass die öffentliche Hand Rechnungen mit hohem Rechnungsbetrag nicht per E-Mail akzeptieren würde. Im Übrigen widersprechen sich die Rechnungen vom 27. Januar 2017 (pag. 05 001 049 f.) und 16. Mai 2017 (pag. 05 001 054) insofern, als Letztere als erste und Erstere als letzte Akontorechnung im gleichen Projekt bezeichnet sind. Der Beschuldigten muss aufgefallen sein, dass die zweite Akontorechnung rund vier Monate vor der ersten Akontorechnung gestellt wurde (pag. 05 010 015, Z. 595 ff.). All diese Ungereimtheiten können der Beschuldigten nicht entgangen sein.