Folgerichtig führte der Beschuldigte aus, sie (die Beschuldigte) habe bemerkt, dass etwas nicht stimmt. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Beschuldigte seine Ehefrau zu Unrecht hätte belasten sollen. Der Beschuldigte bestätigte seine Aussage anlässlich seiner Befragung an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, machte aber geltend, er wisse nicht mehr genau, wieso sie es gewusst habe (pag. 19 671, Z. 4 ff.). Dass die Beschuldigte keinen Verdacht geschöpft haben will, obwohl ausgerechnet die fraglichen drei Rechnungen anders behandelt wurden und diesbezüglich auch keine Zahlungseingänge verbucht werden konnten, ist nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft.