__ AG und dadurch, dass auf den herkömmlichen Rechnungen jeweils ein Passus vorhanden war, wonach mit befreiender Wirkung nur an das vorerwähnte Unternehmen geleistet werden könne. Hierzu kann auf die erste Akontorechnung vom 4. Juli 2017 verwiesen werden, auf der dieser Passus – im Gegensatz zu den hochgeladenen, gefälschten Rechnungen (vgl. pag. 05 001 049 f; pag. 05 001 053 f.) – vorhanden war (pag. 05 001 051). Dass dies der Beschuldigten als Verantwortliche der Buchhaltung der I.________ AG nicht aufgefallen sein soll, ist nicht glaubhaft. Folgerichtig führte der Beschuldigte aus, sie (die Beschuldigte) habe bemerkt, dass etwas nicht stimmt.