19 675, Z. 9 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschuldigte die Rechnungen hochlud (vgl. pag. 05 001 015, Z. 544 ff.). Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass der Beschuldigten klar sein musste, dass mit den drei relevanten Rechnungen «etwas nicht stimmte»: Die Beschuldigte war für die Buchhaltung der I.________ AG zuständig. Sie wusste von der Globalzession zugunsten der BB.________ AG und dadurch, dass auf den herkömmlichen Rechnungen jeweils ein Passus vorhanden war, wonach mit befreiender Wirkung nur an das vorerwähnte Unternehmen geleistet werden könne.