Auch diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer, mit den nachfolgenden Ergänzungen, an. Mit der Vorinstanz war es die Beschuldigte, die den Account bei der DD.________ AG erstellte und in ihrer Rolle als Verwaltungsrätin der I.________ AG die Beitrittserklärung vom 27. September 2016 unterzeichnete (pag. 04 001 013 und pag. 05 010 013, Z. 465). Bereits aus diesem Grund ist erstellt, dass die Beschuldigte von der DD.________ AG und der Funktionsweise der Vorfinanzierungen wusste. Dies geht insbesondere auch aus der Kommunikation zwischen ihr und dem Mitarbeiter der DD.________ AG auf pag. 05 110 049 f. hervor. Der Beschuldigten war das Geschäftsmodell der DD.