so oder anders kann nicht ein Ablauf vorgelegen haben, wie er bei echten Rechnungen vorgelegen haben müsste. Damit musste C.________ mindestens in Kauf nehmen, dass mit den Rechnungen, die sie auf die Plattform ihres Kreditgebers DD.________ AG hochlud, etwas nicht in Ordnung war. Sie nahm mindestens in Kauf, dass die Rechnungen inhaltlich falsch waren und damit jemand getäuscht werden sollte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Auf den Deliktsbetrag ist in E. III.E.5.2 hiernach einzugehen.