Dass C.________ wie angeklagt die drei inhaltlich falschen Rechnungen auf den Account der I.________ AG bei der DD.________ AG hochlud, ist nach den Ausführungen zu A.________ erstellt. Sie tat dies auf Geheiss ihres Mannes. Entscheidender aber als die Frage, ob sie alle drei Rechnungen selbst hochlud, ist, ob C.________ auch wusste, dass diese Rechnungen inhaltlich unwahr waren und in dieser Form nie an die Rechnungsadressanten geschickt wurden. Sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft machte C.________ sinngemäss geltend, sie habe nichts davon gewusst.