Dass A.________ wie angeklagt handelte, um der I.________ AG und damit auch sich selbst und seiner Frau einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den diese keinen Anspruch hatte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Auf den Deliktsbetrag ist in E. III.E.5.2 hiernach einzugehen.