48 stellt, dass A.________ die Verantwortlichen der DD.________ AG wie angeklagt über das Vorhandensein eines freien Debitorenguthabens täuschte. Nach einigem Zögern war A.________ auch geständig, die drei in der Anklageschrift genannten Rechnungen erstellt zu haben. Er versuchte sinngemäss geltend zu machen, es handle sich dabei nicht um eigentliche Fälschungen, sie hätten die Rechnungen einfach "zu früh" hochgeladen, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht alle in der Rechnung aufgeführten Arbeiten erledigt worden seien.