Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn persönlich vorgebrachten Vorwürfe anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nicht mehr und verweist auf die Opfermitverantwortung (E.II.D.18.2.1 hiervor), die im Rechtlichen zu prüfen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 572 f.; S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits ausgeführt bestritt A.________ nicht, dass er die Idee zur Kreditaufnahme bei der DD.________ AG hatte. Zudem war er geständig, dass er um die Erhöhung der Kreditlimite ersucht und den Verantwortlichen der DD.