05 110 007, Z. 251). Die Rügen des Verteidigers des Beschuldigten, wonach die DD.________ AG die Rechnungen jeweils nicht geprüft habe, treffen nach dem Gesagten nicht zu. Eine allfällige Opfermitverantwortung wird in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zu thematisieren sein (vgl. E. II.D.19.3 hiernach). 18.4.4 Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn persönlich vorgebrachten Vorwürfe anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nicht mehr und verweist auf die Opfermitverantwortung (E.II.D.18.2.1 hiervor), die im Rechtlichen zu prüfen sein wird.