__ AG am 27. September 2016 eine erste Kreditlimite von CHF 70'000.00 einräumte. Diese lud in der Folge drei reale Rechnungen hoch, die durch Investoren vorfinanziert wurden. Insgesamt flossen im Oktober 2016 CHF 62'900.54 von der DD.________ AG an die I.________ AG (vgl. auch bereits E.III.B.4.1.3 hiervor). Diese war in der Lage, den Kredit bis Ende 2016 zurückzubezahlen (vgl. die 'Timeline' der DD.________ AG). Es gibt folglich keine Hinweise darauf, dass A.________ schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der DD.________ AG betrügerische Absichten hatte oder gar täuschende Handlungen vornahm.