Die Frage, ob diese Garantieerklärung gegenüber dem Beschuldigten rechtlich durchsetzbar ist, beschlägt nicht die Frage der Rechtsgültigkeit der Globalzession. Das Argument geht an der Sache vorbei und ist nicht weiter zu verfolgen. 18.4.2 Das Finanzierungsmodell der DD.________ AG Die Vorinstanz führte zum Finanzierungsmodell der DD.________ AG folgendes aus (pag. 18 570 f.; S. 131 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die DD.