__ AG. Dem Argument des Anwalts des Beschuldigten, wonach die Globalzession der Forderungen der I.________ AG an die BB.________ AG nicht rechtsgültig zustande gekommen sein soll (vgl. E. II.D.18.2.1 hiervor), kann nicht gefolgt werden. Das Schreiben von Rechtsanwalt EE.________ bezieht sich nicht auf die Globalzession, sondern die private Garantieerklärung, die der Beschuldigte der BB.________ AG abgegeben hat (siehe pag. 19 617). Die Frage, ob diese Garantieerklärung gegenüber dem Beschuldigten rechtlich durchsetzbar ist, beschlägt nicht die Frage der Rechtsgültigkeit der Globalzession.