44 und Arbeiten gar nichts gewusst habe. Sie habe den Menschen, die ihr die Rechnungen gegeben hätten, vertraut, da diese Ahnung gehabt hätten (pag. 19 677, Z. 11 ff.). 4. Erwägungen der Kammer 18.4.1 Vorbemerkungen Mit Blick auf die Ausführungen der Parteien erscheint einzig umstritten, ob und inwiefern die DD.________ AG sowie die Investoren die vorgelegten Rechnungen geprüft haben. Weiter bestritten ist das Wissen der Beschuldigten darüber, dass die relevanten Rechnungen fingiert waren sowie über die Zessionen an die BB.________ AG.