Auf Vorhalt des Vorsitzenden, bei Vorliegen von korrekten Rechnungen hätte es drei Zahlungseingänge geben sollen, wobei keiner erfolgt sei, führte die Beschuldigte aus, sie wisse es nicht und kenne die Zahlen nicht mehr auswendig. Sie wisse ebenfalls nicht mehr, um welche drei Rechnungen es gegangen sei (pag. 19 674, Z. 34 ff.). Sodann führte sie auf Vorhalt, dass sie mit der DD.________ AG in regem Kontakt gestanden habe und es sie gewesen sei, die jeweils die Rechnungen hochgeladen habe, aus, der Beschuldigte habe ebenfalls Rechnungen hochgeladen. Dies sei zum Teil spät am Abend geschehen, als sie gar nicht mehr anwesend gewesen sei.