19 617 f.). Sofern von Relevanz, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt auf diese Beweismittel eingegangen. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 17. September 2024 ergänzend zur Sache befragt. Zum angeklagten Sachverhalt betreffend den Betrug sagte er auf Frage, was ihn am Schuldspruch störe, aus, es treffe zu, dass man die fiktiven Rechnungen vorgelegt habe. Es treffe eben-