__ AG sei ausserdem Expertin auf dem Gebiet und habe folglich eine erhöhte Prüfpflicht gehabt, der sie nicht nachgekommen sei. Zudem wäre es auch an den jeweiligen Investoren gewesen, die Rechnungen zu prüfen, was dem Rahmenvertrag zu entnehmen sei. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erstellt (pag. 19 682). 3. Beweismittel Vorab wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Beweismittel der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 562 ff.; S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann wurde oberinstanzlich noch ein Schreiben von Rechtsanwalt EE.________ vom 14. Februar 2019 zu den Akten gereicht und erkannt (pag. 19 617 f.).