18.2.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte liess im oberinstanzlichen Schlussvortrag ausführen, es sei alles auf Anweisung des Beschuldigten geschehen. Sie habe zwar von der BB.________ AG, nicht aber von den Zessionen gewusst. Sie habe aus den Rechnungen nicht herauslesen können, was bereits gemacht worden sei, sondern diese lediglich erhalten und weitergeleitet. Sie habe aus diesen Gründen auch nicht wissen können, ob die Rechnungen korrekt sind. Die DD.________ AG sei ausserdem Expertin auf dem Gebiet und habe folglich eine erhöhte Prüfpflicht gehabt, der sie nicht nachgekommen sei.