19 617 f.). Anlässlich seines oberinstanzlichen Schlussvortrages führte der Verteidiger sodann im Wesentlichen aus, dass der angeklagte Sachverhalt grösstenteils unbestritten sei. Der Beschulidgte habe zugegeben, dass die Rechnungen nicht dem realen Baustand entsprochen hätten. Die Rechnungsadressaten seien hingegen nicht fingiert und es habe tatsächlich diesbezügliche Werkverträge und Bauprojekte gegeben. Seitens der DD.________ AG habe es schlicht keine Prüfung der Rechnungen gegeben, bevor diese den Investoren zugänglich gemacht worden seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien reine Mutmassungen (pag. 19 679).