Der Beschuldigte wollte «sein Baby», die I.________ AG durch die wirtschaftliche Besserstellung am Leben erhalten und ihm war klar, dass die I.________ AG hierauf keinen Anspruch hatte. Folglich ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen. Der objektive und subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist damit erfüllt.