Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. E. II.C.16.1 hiervor). Dadurch, dass die J.________ AG eine Sicherungszession für Kreditschulden der I.________ AG gegenüber der CC.________ GmbH einging, ohne von der I.________ AG eine Gegenleistung zu erhalten, bereicherte sie diese unrechtmässig. Ein Drittunternehmen wäre nicht bereit gewesen, eine Sicherungszession einzugehen, ohne hierfür eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Der Beschuldigte wollte «sein Baby», die I._____