18 560 f.; S. 121 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Der Dienstleistungsertrag wurde auf CHF 98'000.00 beziffert (pag. 05 003 198). Der Grundsatz in dubio pro reo wird dabei nicht tangiert. Es geht nicht um eine Beweisbewertung, sondern um die Feststellung der Schadenshöhe. Hierbei erweist sich der Dienstleistungsertrag als valable Grösse, auf die abgestellt werden kann.