Es liegt somit eine Vermögensgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Da die J.________ AG gemäss Security Assignment Agreement nicht nur bereits bestehende Debitoren, sondern auch sämtliche künftigen Forderungen bis zum 31. August 2019 der Sicherungszession unterwarf (vgl. Security Assignment Agreement; pag. 07 130 40 [USB-Stick]), gestaltet sich die Berechnung der Höhe des Vermögensschadens im Sinne einer Vermögensgefährdung schwierig. Dass die Vorinstanz hierzu auf den Dienstleitungsertrag gemäss Erfolgsrechnung 2017/2018 der J.________ AG abstellte (pag. 18 560 f.;