_ nicht korrekt war, da die J.________ AG nicht einen Schuldübernahmevertrag abgeschlossen, sondern lediglich eine Sicherungszession vereinbart hat. Es trifft zu, dass die J.________ AG nie Debitoren in entsprechendem Umfang hatte, weshalb eine Vermögensgefährdung in diesem Umfang nicht vorliegt (vgl. hierzu auch pag. 18 560; S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kommt jedoch zum Schluss, dass eine Sicherungszession in der Art der abgeschlossenen nach dem in Art. 960 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) statuierten Vorsichtsprinzip zwingend in der Buchhaltung aufzuführen ist.