Die Vorinstanz führte diesbezüglich überzeugend aus, dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob bzw. in welchem Umfang die J.________ AG überhaupt in Anspruch genommen worden ist. Es trifft daher zu, dass ein konkreter Schaden im Sinne einer Verminderung der Aktiven nicht nachgewiesen ist. Die Kammer hält mit der Vorinstanz dafür, dass die Verbuchung der CHF 500'000.00 bei den Passiven der J.________ AG durch T.________ nicht korrekt war, da die J.________ AG nicht einen Schuldübernahmevertrag abgeschlossen, sondern lediglich eine Sicherungszession vereinbart hat.