18 559; S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es liegt auf der Hand, dass ein pflichtgemäss handelnder Geschäftsführer das Security Assignment Agreement nie unterzeichnet hätte, insbesondere zugunsten einer Gesellschaft wie der I.________ AG, die kurz vor dem Konkurs stand. Es liegt folglich eine Tathandlung i.S. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Zu prüfen ist weiter, ob ein Vermögensschaden vorliegt und wenn ja, in welcher Höhe. Die Vorinstanz führte diesbezüglich überzeugend aus, dass sich aus den Akten nicht ergibt, ob bzw. in welchem Umfang die J.________ AG überhaupt in Anspruch genommen worden ist.