39 der Täter auf der Wissensseite die Möglichkeit der Bereicherung erkannt habe und Letztere auf der Willensseite das eigentliche Ziel gewesen sei. Diese Punkte seien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, denn der Beschuldigte habe beide Gesellschaften retten und nicht eine der beiden zum Nachteil der anderen bereichern wollen (pag. 19 679). 3. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der J.________ AG als Täter in Frage kommt (vgl. pag. 18 559; S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).