Den Vorteil muss der Täter jedoch erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus (Urteil des BGer 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3). 2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der objektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt, da kein Vermögensschaden erwiesen sei. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu begründen. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass