Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Diese ist unrechtmässig, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch darauf hat (BGE 114 IV 133 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt auch diesbezüglich Eventualvorsatz. Den Vorteil muss der Täter jedoch erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus (Urteil des BGer 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3).