Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht zudem auch die blosse Vermögensgefährdung in einem Mass, durch welches das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, aus, um einen Vermögensschaden zu bejahen. Dies ist anzunehmen, wenn der Gefährdung nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigungen oder Rückstellungen Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 129 IV 124 E: 3.1; Urteil des BGer 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E: 3.1.1; jeweils mit Hinweisen). Zudem wird ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden vorausgesetzt.