Als Folge dieser pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen. Ein solcher kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermehrung der Aktiven oder Nicht-Verminderung der Passiven entstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht zudem auch die blosse Vermögensgefährdung in einem Mass, durch welches das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, aus, um einen Vermögensschaden zu bejahen.