Das Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl den Organen als auch den wirtschaftlich berechtigten Personen grundsätzlich fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen aufbauen können (BGE 141 IV 104 E. 3.2). Die Tathandlung besteht in der pflichtwidrigen Handlung des Geschäftsführers bzw. Aufsichtsorgans (vgl. hierzu BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Als Folge dieser pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen.