Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet war, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2). Das Tatobjekt ist das dem Täter rechtlich oder wirtschaftlich fremde Vermögen. Das Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl den Organen als auch den wirtschaftlich berechtigten Personen grundsätzlich fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen aufbauen können (BGE 141 IV 104 E. 3.2).