38 zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 543 ff.; S. 104 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet war, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2).