_ AG bei der CC.________ GmbH. Ebenfalls zutreffend ist, dass die J.________ AG nie Debitoren in der Höhe von CHF 500'000.00 hatte, die sie an die CC.________ GmbH hätte abtreten können, und es in den Akten keinerlei Belege dafür gibt, dass die J.________ AG jemals in Anspruch genommen worden ist (vgl. pag. 18 557; S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der angeklagte Sachverhalt ist demnach mit der Einschränkung betreffend Vermögensschaden bei der J.________ AG (vgl. E. II.C.16.3 hiernach) erstellt.