__ AG ein Vermögensschaden eingetreten ist, wird im Rechtlichen einzugehen sein (vgl. E. II.C.16.3 hiernach). Vorweggenommen sei, dass die Kammer ebenfalls der Ansicht ist, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer vollumfänglichen Übernahme der Schulden der I.________ AG gegenüber der CC.________ GmbH gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. pag. 18 557; S.118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte es sich um eine Sicherungszession, zur Sicherung des Kredits der I.________ AG bei der CC.