37 habe, er soll den Vertrag namens der J.________ AG unterzeichnen. Er wisse nicht mehr, wie G.________ darauf reagiert habe (pag. 18 236, Z. 330 ff.). Mit Blick auf die Aussagen erachtet es die Kammer – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – als erstellt, dass der Beschuldigte und G.________ nicht zur Unterzeichnung des Security Assignment Agreement genötigt wurden. Gemäss G.________ hatte dieser bemerkt, dass der Beschuldigte die bereits an die BB.________ AG zedierten Forderungen, auch noch der CC.