18 302, Z. 292-297). Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, er solle den Vertrag unterzeichnen, führte G.________ aus, sie hätten das dann so in dem Sinn entschieden. Es sei keine Aussage gekommen, er solle dies nicht tun und man habe nicht gewollt, dass alles den Bach runtergeht. Ihm sei nicht klar gewesen, was die Unterzeichnung des Vertrages für die J.________ AG bedeutet habe (pag. 18 302, Z. 304 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2019 bestätigte der Beschuldigte, dass G.________ ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass es nicht möglich sei, zweimal eine Globalzession zu machen. Er sei erschrocken (pag. 05 002 004, Z. 87 f.).