Diese Überlegungen ändern aber nichts daran, dass A.________ G.________ nie dazu hätte veranlassen dürfen, das Security Assignment Agreement vom 14. August 2017 zu unterzeichnen. Ein umsichtiger Geschäftsführer wäre eine solche Sicherungszession zu Gunsten einer Gesellschaft, die kurz vor dem Konkurs stand, nie eingegangen. Dass A.________ in der Absicht handelte, der I.________ AG einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte, ist offensichtlich. Der angeklagte Sachverhalt ist damit mit der (entscheidenden) Einschränkung was den Vermögensschaden bei der J.________ AG angeht (siehe dazu ausführlich in E. III.D.4 hiernach) erstellt.