Warum T.________ dies fast anderthalb Jahre nach den fraglichen Ereignissen überhaupt tat (das blähte lediglich die Bilanz auf), erschliesst sich dem Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Vereinbarung gar nicht in die Bilanz gehört, sondern höchstens im Anhang erwähnt werden müssen. Es ist nicht bekannt, wie viele Debitoren die J.________ AG im August 2017 bereits hatte, viele können es angesichts der kurzen Zeit ihres Bestehens nicht gewesen sein, doch konnte davon ausgegangen werden, dass sie weitere Debitoren würde generieren können.