Dem Beschuldigten sei es nicht um eine persönliche Bereicherung gegangen, sondern dessen Verhalten zeige exemplarisch auf, wie verzweifelt er sein «Baby», die I.________ AG, am Leben habe erhalten wollen. Ein Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Dass die Vorinstanz den Dienstleitungsertrag von CHF 98'000.00 herangezogen habe, sei nicht näher begründet worden und verstosse zudem gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Das Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 19 679). 3. Beweismittel Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten sowie von G.