2. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten hielt oberinstanzlich zunächst dafür, sowohl der Beschuldigte als auch G.________ hätten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft geschildert, wie es zur Unterzeichnung gekommen sei. Sie seien unter Druck gesetzt worden und hätten die rechtliche Bedeutung der Besicherung des Kredits nicht gekannt. Erschwerend hinzugekommen sei, dass alles auf Englisch redigiert gewesen sei. Dem Beschuldigten sei es nicht um eine persönliche Bereicherung gegangen, sondern dessen Verhalten zeige exemplarisch auf, wie verzweifelt er sein «Baby», die I.__