14. Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im August 2017 in ________ (Ort) und ________ (Ort) zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 57'341.15 schuldig zu sprechen. C. Vorwurf der qualifizierte ungetreuen Geschäftsbesorgung z.N. der J.________ AG (AKS Ziff. I.1.2.2)